Statuten

I Name und Sitz 

1

Mit dem Namen Junge Grünliberale Kanton Luzern (jglp) besteht ein Verein gemäss diesen Statuten und den Bestimmungen des ZGB (Art. 60 ff.). Der Sitz ist: GLP Büro, Moosstrasse 7, 6003 Luzern. 

 

II Zweck 

1

Die Jungen Grünliberalen Kanton Luzern setzen sich ein für: 

  1. den verantwortungsvollen Umgang mit Mensch und Umwelt; 
  2. die Förderung nachhaltiger, ökologischer und innovativer Wirtschaft und Mobilität; 
  3. den Aufbau einer nachhaltigen, umweltgerechten und sozialverträglichen Gesellschaftsform, die durch Toleranz, Respekt und Fairness geprägt ist; 
  4. gleiche Chancen, individuelle Freiheit und soziale Sicherheit für alle; 
  5. die Förderung von sinnvollen Eigeninitiativen; 
  6. die Vertretung der Parteianliegen in Behörden und in der Öffentlichkeit. 

 

III Gliederung und Mitgliedschaft 

1

Mitglied ist, wer bei der Grünliberalen Kanton Luzern Mitglied ist und das 36. Altersjahr noch nicht erreicht hat. Eine Mitgliedschaft nur bei der jglp ist möglich, sofern das 36. Altersjahr noch nicht erreicht worden ist. 

2

Die Mitgliedschaft bei den Jungen Grünliberalen Kanton Luzern steht allen natürlichen Personen offen, welche den Parteizweck unterstützen. 

3

Der Vorstand der Jungen Grünliberalen Kanton Luzern entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. 

4

Die Mitgliedschaft erlischt 

  1. durch Austritt, der jederzeit mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand der Jungen Grünliberalen Kanton Luzern erfolgen kann; 
  2. durch Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages nach zweimaliger Erinnerung. Das Erlöschen wird bei der zweiten Erinnerung angekündigt; 
  3. durch Ausschluss wegen intern oder extern parteischädigenden Verhaltens. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen. 

5

Alle Vorstandsentscheide in Bezug auf die Mitgliedschaft können an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden. 

 

IV Mittel und Haftung 

1

Die Mittel setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Behördenabgaben, Spendenbeiträgen, Vermögen, Vermögenserträgen und Legaten sowie weiteren Einnahmen. 

2

Zur Erfüllung des Parteizwecks wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag für die Jungen Grünliberalen Kanton Luzern eingezogen. Das Inkasso läuft über die Grünliberalen Kanton Luzern. 

3

Für die Verbindlichkeiten der Jungen Grünliberalen Kanton Luzern haftet allein das Vereinsvermögen. 

4

Eine Verteilung des Vermögens unter die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. 

 

V Organisation 

1

Die Organe der Jungen Grünliberalen Kanton Luzern sind: 

  1. Mitgliederversammlung 
  2. Vorstand 
  3. Revisionsstelle

 

VI Migliederversammlung

1

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Jungen Grünliberalen Partei Kanton Luzern. 

Die Mitglieder treten ordentlicherweise mindestens einmal pro Jahr zusammen. Nach Bedarf werden zwei bis drei weitere Reguläre MVs pro Jahr durchgeführt. 

3

In der ersten Mitgliederversammlung des Kalenderjahres muss die Rechnung des letzten Jahres sowie das Budget für das aktuelle Jahr präsentiert der Mitgliederversammlung präsentiert werden. Die erste Mitgliederversammlung hat im ersten Quartal des Kalenderjahres zu erfolgen. 

4

Über die Aufnahme von Traktanden entscheidet der Vorstand; jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingebrachte Behandlungsgegenstände auf die Traktandenliste setzen lassen. Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail und unter Angabe der Traktanden einberufen. 

5

Zusätzliche ausserordentliche Versammlungen finden innerhalb von 2 Monaten statt, wenn dies mindestens 10 Mitglieder schriftlich verlangen. 

6

Mitgliederversammlungen haben, sofern das einzelne Geschäft ordentlich traktandiert wurde, insbesondere folgende Befugnisse: 

  1. Wahl des Präsidiums, des Vorstandes, Vize-Präsidiums und der Rechnungsrevisonstelle; 
  2. Wahl der nationalen Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung der jglp Schweiz für ein Jahr; 
  3. Abnahme von Berichten und der Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr; 
  4. Genehmigung von Parteizielen und -programmen; 
  5. abschliessende Bereinigung der Wahllisten für nationale Wahlen; 
  6. abschliessende Nominierung von Kandidaturen für kantonale und nationale Wahlen; 
  7. Fassen von Parolen für Wahlen und Abstimmungen; 
  8. Beschlussfassung über die Lancierung von Initiativen und Referenden; 
  9. Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins; 
  10. Beschlüsse über weitere Geschäfte. 

7

An den Versammlungen haben die anwesenden Mitglieder je eine Stimme. Die Versammlung wählt oder beschliesst in offener Abstimmung. Mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder kann geheime Wahl oder Abstimmung verlangen. Das Präsidium hat den Stichentscheid bei Stimmengleichheit. 

8

Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Nach dem ersten Wahlgang sind neue Wahlvorschläge unzulässig. Nach dem zweiten Wahlgang scheidet in jeder Runde die Kandidatur mit dem schlechtesten Resultat aus. 

9

Beschlüsse über Änderungen der Statuten sowie die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelsmehr der Anwesenden gefällt werden. Für alle übrigen Beschlüsse genügt das einfache Mehr. 

 

VII Vorstand 

1

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder tragen zu einem freundlichen, offenen Klima bei. Kritik hat konstruktiv zu erfolgen. Vorstandsmitglieder, die sich wiederholt destruktiv verhalten, können auf Antrag mit absolutem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder aus der Sitzung gewiesen werden. Die Sitzungen sind für alle Mitglieder zugänglich. 

2

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der ersten Mitgliederversammlung des Kalenderjahres. Ersatzwahlen können im Rahmen weiterer ordentlicher und ausserordentlicher Mitgliederversammlungen unter dem Jahr erfolgen. 

3

Die Mitglieder des Vorstandes sind auf ein Jahr; oder bis Ende des aktuellen Kalenderjahres gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. 

4

Dem Vorstand gehören an: 

  1. Leitung Präsidium 
  2. Leitungen der Ressorts (Finanzen, Events, Kommunikation, Sekretariat und politische Planung)

5

Der Vorstand ist insbesondere zuständig für folgende Geschäfte: 

  1. Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Anordnung und Durchführung von Abstimmungen zu Sachthemen; 
  2. Operative Leitung des Vereins durch Ressorts 
  3. Nomination von Kandidaturen für Wahlen zuhanden der Mitgliederversammlung; 
  4. Einsetzen von Arbeitsgruppen und Kommissionen zur Behandlung besonderer Fragen und Aufgaben; 
  5. Erteilung von Aufträgen an Arbeitsgruppen und Kommissionen; 
  6. Regelung der rechtsverbindlichen Unterschrift der Jungen Grünliberalen Kanton Luzern nach aussen sowie Erlass eines Finanz- und Behördenabgabereglements; 
  7. Ergreifen aller notwendigen Massnahmen zur Erreichung des Parteizwecks. 
  8. Das Präsidium vertritt die Kantonalpartei nach aussen und behandelt alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind; 
  9. Erledigung der laufenden Geschäfte; 
  10. Öffentlichkeitsarbeit; 
  11. Ausschluss von Mitgliedern. Entscheid kann an Mitgliederversammlung weitergezogen werden; 
  12. Ausarbeiten langfristiger Strategien der Partei; 
  13. Erstellen von Pflichtenheften für Vorstandspositionen sowie deren Überwachung; 
  14. Wahl des Präsidiums des Ehrenmitglieder-Club. 

 

VIII Revisionsstelle 

1

Die Revisionsstelle kann aus einer natürlichen oder juristischen Person bestehen, die nicht Mitglied der Partei sein muss, aber kein Mitglied des Vorstands sein darf. 

2

Ihre Wahl erfolgt auf zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. 

3

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und das Budget auf Ordnungs- und Rechtmässigkeit hin. Sie erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über die Jahresrechnung sowie die Revisionstätigkeit und stellt zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung Anträge über die Abnahme oder Rückweisung der Jahresrechnung sowie die Verwendung eines allfälligen Gewinns. 

 

IX Ehrenmitglieder-Club 

1

Zweck des Ehrenmitglieder-Club ist mindestens einmal in Jahr ein Event für ehemalige und aktive Mitglieder zu organisieren. 

2

Das Präsidium des Ehrenmitglieder-Club ist für die Organisation zuständig. 

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 09. April 2022 genehmigt; 

Kontaktperson für Statuten

Ich bin Philippe und verwalte das Ressort Sekretariat der jglp Luzern. Gerne helfe ich dir bei Unklarheiten oder Fragen weiter und würde mich über eine Kontaktaufnahme freuen.

  • Philippe Herdener
    Philippe Herdener Ressort Sekretariat
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